Der völkerrechtliche Schutz der Flüchtlinge, wie wir ihn heute kennen, entwickelte sich seit dem Beginn des 20. Jahrhundert. Die Erkenntnis, dass Flüchtlinge in einem fremden Staat besonderen rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt sind, besteht weltweit spätestens seit den Tagen des ersten Weltkrieg.
Flüchtlingsbewegungen weiteten sich in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts zu einem europäischen Massenphänomen aus, seinerzeit insbesondere ausgelöst durch Entwicklungen im Osmanischen Reich, in Rußland und später dann in Deutschland:
Aus der hierdurch entstandenen Erkenntnis der Schutzbedürftigkeit der Flüchtlinge wuchs gleichzeitig die Tendenz vieler Staaten, die Rechtslage der Flüchtlinge auf internationaler, völkerrechtlicher Grundlage zu verbessern. Den Rahmen hierfür bietet der 1920 gegründete Völkerbund. Und die Reaktion der Völkergemeinschaften erfolgte auf zwei Wegen:
So wurde zunächst beim Völkerbund das Amt des Hochkommissars für Flüchtlinge geschaffen, ein Amt, das bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Oktober über die internationale Rechtsstellung der Flüchtlinge bestand und angesichts der durch die Nationalsozialisten ausgelösten Fluchtwelle 1938 wieder neu geschaffen wurde. In der Nachfolge wurde nach dem zweiten Weltkrieg in modifizierter Form bei den Vereinten Nationen auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention der United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR eingerichtet.
Die Zuständigkeiten des seinerzeitigen Hochkommissars für Flüchtlinge, Fridjof Nansen, wird ständig ausgeweitet. So ist er zunächst nur für die russischen, ab 1924 auch für die armenischen und seit 1928 allgemein für Flüchtlinge zuständig. Er stattete die Flüchtlinge mit Identitätspapieren aus, die allgemein als „Nansen-Pass“ bekannt waren und allgemein akzeptiert wurden, und übernahm später auch die Sorge um eine dauerhafte Ansiedlung der Flüchtlinge in anderen Staaten. Diese Aufgabe war zwar dringend, da sich immer mehr herausstellte, dass die Flüchtlinge nicht in ihre Heimatländer würden zurückkehren können, ihr stand jedoch eine – angesichts der Weltwirtschaftskrisse auch noch ständig abnehmende — Bereitschaft der Staaten gegenüber, die Flüchtlinge auf einer freiwilligen Basis aufzunehmen, denn eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten zur Aufnahme von Flüchtlingen bestand nicht.
Diese Entwicklungen führte zu mehreren im Rahmen des Völkerbundes geschlossenen Abkommen, deren wichtigstes woh
Diese beiden Abkommen blieben freilich in den Wirren des ein Jahr später beginnenden 2. Weltkriegs weitgehen wirkungslos und wurden auch nur noch von zwei Staaten, Großbritannien und Belgien, ratifiziert.